Gemeinnützige Vereine und Organisationen können vom 1. bis 25. Oktober 2020 „Ehrenamts- und Vereinshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Soforthilfe X) beantragen. Eine Förderung ist in der Regel bis zu einer Höhe von 20.000 Euro möglich. Sie wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dafür stellt der Berliner Senat Mittel in Höhe von insgesamt 4,9 Mio. Euro zur Verfügung.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller: „Die Corona-Pandemie stellt die Berliner Zivilgesellschaft vor große Herausforderungen. Viele der gemeinnützigen Vereine und Organisationen, in denen das Ehrenamt prägend ist, sind davon betroffen, manche in ihrer Existenz bedroht. Einnahmen brechen weg, weil Workshops, Trainings und Veranstaltungen aller Art ausfallen. Mit den Ehrenamts- und Vereinshilfen möchten wir die gemeinnützigen Strukturen in Berlin sichern und finanzielle Hilfe für diejenigen bereitstellen, die unverschuldet in eine existenzbedrohende Notlage geraten sind. Mit diesem Schutzschirm möchten wir den Helferinnen und Helfern helfen, die in der Pandemie unschätzbare Dienste für unsere Gesellschaft geleistet haben.“
Dr. Jürgen Allerkamp, Vorstandsvorsitzender der Investitionsbank Berlin: „Die Corona-Pandemie hat den vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in den vergangenen Monaten Enormes abgefordert. Und gleichzeitig hat sie gezeigt, dass gerade ehrenamtliches Engagement oftmals der Kitt ist, der unsere Gesellschaft zusammenhält. Damit diese Arbeit weiterhin möglich sein wird, sollen die Ehrenamts- und Vereinshilfen eine Förderlücke schließen und denen zu Gute kommen, die in den letzten Monaten selbst viel gegeben haben.“
Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen mit Sitz in Berlin, die
- gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und als steuerbegünstigt anerkannt sind,
- in denen ehrenamtliches Engagement eine tragende Rolle spielt,
- die sich zur Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement und zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen und sich gegen Diskriminierung, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen,
- die glaubhaft machen können, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Existenzbedrohung führen.
Die Ehrenamts- und Vereinshilfen werden auf Antrag in Form von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Härten gewährt. Auf die Gewährung besteht kein Anspruch. Die Liquiditätsengpässe der antragstellenden Organisation müssen ursächlich und nachweisbar auf den Wegfall von Einnahmen durch die Corona-Pandemie zurückzuführen und existenzgefährdend sein.
Die Ehrenamts- und Vereinshilfen werden als eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Diese Billigkeitsleistungen werden nur für existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe gewährt, die zwischen dem 17. März und dem 30. September 2020 entstanden sind. In Abhängigkeit von den Gesamtausgaben und der finanziellen Belastung der antragstellenden Organisation werden Mittel in Höhe von grundsätzlich bis zu 20.000 Euro pro Antrag gewährt. Ausnahmen sind in besonders schwerwiegenden Fällen möglich. Billigkeitsleistungen nach diesem Programm können nur bewilligt werden, wenn die Höhe des verbleibenden Liquiditätsengpasses insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt.
Weitere Informationen zu den Ehrenamts- und Vereinshilfen sind auf dem Engagementportal bürgeraktiv und der Webseite der Investitionsbank Berlin (IBB) zu finden. Am 21. September ab 15 Uhr finden Sie auf der IBB-Webseite detaillierte FAQs, die zahlreiche Fragen rund um die Antragstellung beantworten. Das Antragsformular wird ebenfalls dort ab 1. Oktober ausschließlich digital bereitstehen.