Folgende wesentliche Änderungen sieht die Vierte Änderungsverordnung (gültig ab 20.8.2021) vor:
- Grundsätzlich gilt weiterhin die Regelung, dass die Vorgabe, negativ getestet zu sein, entfällt, wenn ein Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann.
- Die Geltungsdauer zur Vorlage von PCR-Tests wird von 24 Stunden auf 48 Stunden verlängert.
- Allgemeine Herausnahme von Schülerinnen und Schülern von der Vorgabe, negativ getestet zu sein. Gleiches gilt für die Teilnahme an religiös-kultischen Veranstaltungen.
- Änderung der Vorgaben für Veranstaltungen:
– Sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske auch am fest zugewiesenen Platz, wenn nicht alle Personen negativ getestet sind.
– An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. - An Versammlungen in geschlossenen Räumen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind.
- Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind.
- In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur Personen beherbergt werden, die am Tag der Anreise negativ getestet sind und darüber hinaus an jedem dritten Tag des Aufenthalts ein negatives Testergebnis nachweisen.
- Für Hochschulen wird der Grundsatz des Lehrbetriebs mit Online-Formaten aufgehoben.
- Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern müssen negativ getestet sein.
- Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 123 SGB IX) müssen negativ getestet sein.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen an Veranstaltungsorten, die mit Stichtag 13. März 2020 eine Höchstkapazität aufweisen, ist höchstens eine Auslastung von 50 Prozent der Höchstkapazität zulässig. In keinem Fall darf die Zulassung mehr als 25 000 zeitgleich anwesende Personen umfassen.