Der Senat von Berlin hat am 1. April 2021 die Dritte Änderung der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am 2. April in Kraft und ist bereits hier abgebildet.
Die für heute noch geltende Version der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können Sie im Berliner Vorschrifteninformationssystem abrufen.
Inhaltsverzeichnis
- Aktueller Hinweis
- 1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
- 2. Teil – Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
- 3. Teil – Quarantänemaßnahmen
- 4. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften
- Begründung
- Benennung der Bereiche, in der eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist
- Quarantäne-Regelungen der Bezirke
- Bußgeldkatalog
- Archiv der Änderungsverordnungen
- Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
- Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung
- Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung
- Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung
- Hygienerahmenkonzepte
- Maßnahmen
Vom 1. April 2021
Aufgrund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, verordnet der Senat:
1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
§ 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.
(2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums (privater Bereich).
(3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar.
(4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.
(5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Gesichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden.
(6) Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Schutzmaske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Masken) oder den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 für FFP2-Masken oder vergleichbaren Schutzstandards (zum Beispiel Masken des Typs KN95, N95, KF94) entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Jede Person ist angehalten, sich vor einer privaten oder anderen Veranstaltung mittels Point-of-Care(PoC)-Antigen-Schnelltests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vergewissern und während jeglichem Kontakt mit anderen Personen als den in § 2 Absatz 2 genannten eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
(3) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Abweichend von Satz 1 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur allein oder zu zweit gestattet, wobei die jeweils eigenen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
(4) Absatz 3 gilt nicht
- für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
- für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,
- für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,
- für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,
- für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,
- für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe
- für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und
- für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.
§ 3 Abstandsgebot
(1) Bei Kontakten zu anderen als den in § 2 Absatz 2 genannten Personen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
- bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,
- in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes sowie in der beruflichen Bildung,
- bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,
- wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder
- wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder eine aufgrund von § 25 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.
(2) Jede Person ist vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 angehalten, auch im privaten Bereich den Mindestabstand nach Absatz 1 wo immer möglich einzuhalten.
§ 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
- von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
- in sonstigen Fahrzeugen von nicht fahrzeugführenden Personen, sofern die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich mit den in § 2 Absatz 2 genannten Personen erfolgt,
- von Personal in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
- von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,
- in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Personal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
- in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,
- in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
- von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
- in Aufzügen,
- von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen
- soweit dies über die in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Eine FFP-2-Maske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
- von Fahrgästen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
- in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
- in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
- von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
- von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,
- in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung und
- Besucherinnen und Besucher in kulturellen Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen und
- soweit dies über die in den Nummern 1 bis 7 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen
- im öffentlichen Raum
a) auf Märkten,
b) in Warteschlangen,
c) auf Bahnsteigen und an Haltestellen,
d) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen in der Zeit von 6 Uhr bis 24 Uhr und
e) in den Außenbereichen von kulturellen Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen; dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, und - von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2.
Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske einschließlich einer FFP-2-Maske gilt nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
- für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die im Fall der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 mindestens die Anforderungen nach § 1 Absatz 6, im Fall der Pflicht nach Absatz 3 die Anforderungen nach § 1 Absatz 5 erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
- für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der von den Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
- soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.“
§ 5 Anwesenheitsdokumentation
(1) Die Verantwortlichen für
- Veranstaltungen,
- Kantinen,
- Hotels,
- Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,
- den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 19,
- staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,
- kulturelle Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen,
- Einzelhandelsgeschäfte, soweit eine Öffnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt, sowie
- weitere, in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung genannte Einrichtungen,
haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden. Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, auch solcher die eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung des Verantwortlichen ermöglichen, erfolgen.
(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname,
- Telefonnummer,
- Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes (verzichtbar bei digitalen Anwendungen)
- vollständige Anschrift und E-Mail-Adresse, sofern vorhanden
- Anwesenheitszeit und
- Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden (verzichtbar bei digitalen Anwendungen)
Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies gilt auch im Falle der Registrierung in einer digitalen Anwendung zur Anwesenheitsdokumentation durch die Nutzerinnen und Nutzer.
(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. Soweit die Anwesenheitsdokumentation unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Verantwortlichen technisch nicht zulassen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verantwortlichen sicher-zustellen haben, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 6 Schutz- und Hygienekonzept
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.
(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der aufgrund von § 25 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.
(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 6a Testpflicht
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren.
(2) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, § 6b Absatz 2 gilt entsprechend. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen haben, sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
§ 6b Nachweis eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sein müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person
- vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt (“Teststelle vor Ort”),
- unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt (“erweiterte Einlasskontrolle”),
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Anti- gen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder
- der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß Absatz 2 über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 besteht ein Anspruch gegen die oder den jeweils Verantwortlichen oder die von ihr oder ihm beauftragten Personen, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Die Durchführung der Testung ist in der Anwesenheitsdokumentation nach § 5 zu vermerken, soweit diese nicht unter Nutzung digitaler Anwendungen geführt wird, die die Einhaltung dieser Bestimmung durch den Verantwortlichen technisch nicht zulassen.
(2) Die Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen der getesteten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt hat. Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen. Die Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Bezug auf einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten und hierfür geschulten Person ausgestellt werden.
2. Teil – Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 7 Singen in geschlossenen Räumen
In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur aus beruflichen Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis.
§ 7a Arbeitsstätten
(1) Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zeitgleich genutzt werden.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Büroarbeitsplätze, die aus Gründen des mit der Tätigkeit verbundenen Kunden- oder Patientenkontaktes, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Kernaufgaben öffentlicher Verwaltung sowie für die Berufsausbildung nach § 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) eine Präsenz in der Arbeitsstätte zwingend erfordern.
§ 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum
(1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.
(2) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf Parkplätzen untersagt.
§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen
(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(3) Die Absatz 1 und 2 gelten nicht für
- Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, diese sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht,
- Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,
- Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
- Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden, und
- Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 15 Absatz 1 und 4 und § 16 Absatz 2 entsprechend.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 5. April 2021 Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Abweichend von Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 sind ab dem 6. April 2021 Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind private Veranstaltungen in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen gestattet, wobei eigene Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
(8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
(9) Die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in begründeten Einzelfällen, zur Erprobung von Hygiene-, Schutz- oder Testkonzepten, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zur Regelung der Zulässigkeit der Veranstaltung und der Präsenz und Anzahl von Zuschauenden und Anwesenden zulassen.
(10) An Veranstaltungen im Sinne von Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 bis 6 mit mehr als fünf zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind.
§ 10 Versammlungen
(1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzuhalten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Gesichtsmaske oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.
(2) Von Teilnehmenden an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn die Versammlung wird als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; in diesem Fall gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend. § 4 Absatz 3 bleibt unberührt. § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180) steht dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
(3) An Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als fünf zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind.
§ 11 Krankenhäuser
Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.
§ 12 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe
(1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.
(2) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet.
§ 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
(1) Die Einrichtungen der Kindertagesförderung sind ab dem 8. April geschlossen. Alle Einrichtungen der Kindertagesförderung bieten einen Notbetrieb für die durch die Schließung betroffenen Eltern an, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten dringend auf eine solche Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind und mindestens ein Elternteil in systemrelevanten Bereichen beruflich tätig ist. Ebenfalls die Notbetreuung in Anspruch nehmen können Vorschulkinder, Alleinerziehende, die keine andere Betreuungsmöglichkeit organisieren können, und Eltern, bei denen aus besonderen dringenden pädagogischen Gründen eine Betreuung erforderlich ist. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung regelt Näheres zum Verfahren der Notbetreuung und deren Inanspruchnahme. Sie kann dabei über die Vorgabe nach Satz 1 und 2 hinaus allgemeine Obergrenzen für die maximale Inanspruchnahme der Notbetreuung in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich des Verfahren zur Umsetzung dieser Obergrenzen vorgeben. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Angebote der Kindertagespflege.
(2) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenobergrenzen von § 2 Absatz 3 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 12 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt.
(3) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen starten ihren Lehrbetrieb im Sommersemester 2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere
- Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,
- praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,
- künstlerischer Unterricht,
- sportpraktische Übungen und
- Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.
In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.
(4) An öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 und 2.
(5) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 ist Einzelunterricht für Personen, die im Jahr 2021 ein entsprechendes Studium aufnehmen möchten, sich auf eine Prüfung in einem entsprechenden Fach vorbereiten möchten oder an entsprechenden nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen möchten.
(6) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine medizinische Gesichtsmaske getragen wird.
(7) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 14 Berufliche Bildung
(1) Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig in Präsenzform sind mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen, einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art.
(2) Die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung sind grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenzunterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel vereinbar ist. Bei Durchführung in Präsenzform ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
(3) Für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 15 Einzelhandel, Märkte
(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Für die Öffnung nach Satz 1 gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmetern Verkaufsfläche, eine elektronische Kontaktnachverfolgung ist sicherzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, , Abhol- und Lieferdienste und Wochenmärkte mit Beschränkung auf die vorgenannten Sortimente, gewerblichen Handwerkerbedarf und Fahrrad- und Kfz-Werkstätten.
(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. §§ 4 und 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.
(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.
(4a) Betreibende von Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind angehalten für Besucherinnen und Besuchern des Kaufhauses oder Einkaufszentrums (Mall) Testmöglichkeitenin Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu organisieren.
(5) Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.
§ 16 Gastronomie
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kantinen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.
(2) Sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ansonsten nicht möglich ist, dürfen in Kantinen Speisen und Getränke auch zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Bewirtung von nicht dem jeweiligen Betrieb angehörenden Gästen ist in keinem Fall zulässig.
§ 17 Touristische Angebote, Beherbergung
(1) Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
(2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt und dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern nicht angeboten werden. Davon ausgenommen sind Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen nach Satz 1 müssen vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste haben diesbezügliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
§ 18 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten, wenn ausschließlich Kundinnen und Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden oder elektronische Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist. Zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen; wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt.. Die Dienstleistungen dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
(3) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.
(4) Fahrschulen, Bootschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten,
- soweit das individuelle Schutz- und Hygienekonzept des jeweiligen Betriebes ein Testkonzept beinhaltet, wonach dem unterrichtenden Personal regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests angeboten wird und diese Testung durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber organisiert wird, und
- das Testangebot sowie das Ergebnis durchgeführter Testungen von der zuständigen Person in dem jeweiligen Betrieb dokumentiert wird.
Die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt.
§ 19 Sportausübung
(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:
- für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, sofern weitere Personen hinzukommen, gelten diesen gegenüber die Beschränkungen nach Satz 1,
- für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
- für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
- für Kinder im Alter bis einschließlich 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.
Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.
(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist
- für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,
- für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,
- für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3.
Ansonsten ist sie untersagt.
(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.
(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, für die Ausbildung der Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer durch die staatlich anerkannten Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.
§ 20 Kulturelle Einrichtungen
(1) Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.
(2) Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, sofern ein Einlass nur nach vorheriger Terminbuchung erfolgt. Für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je Ausstellungs- oder Betriebsfläche von insgesamt höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro 40 Quadratmetern Ausstellungs- oder Betriebsfläche. Die Einrichtungen dürfen nur durch Besuchende aufgesucht werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet wurden.
§ 21 Freizeiteinrichtungen
(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.
(3) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(4) Für die Steuerung des Zutritts zu geschlossenen Räumen des Zoologischen Gartens Berlin, einschließlich des Aquariums, des Tierparks Berlin Friedrichsfelde und des Botanischen Gartens Berlin gilt zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je begehbarer Fläche von insgesamt höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro 40 Quadratmetern begehbarer Fläche.
3. Teil – Quarantänemaßnahmen
§ 21a Häusliche Quarantäne für positiv getestete Personen
(1) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung, vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen ständig dort abzusondern bis Ihnen das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2) vorliegt; zum Zwecke der PCR-Testung darf die Örtlichkeit der Absonderung verlassen werden. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
(2) Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei Ihnen mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung (PCR-Testung) ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen sowie bis zum Vorliegen eines im Anschluss durchgeführten negativen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder einer PCR-Testung ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(3) Weitergehende Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamts oder aufgrund bezirklicher Allgemeinverfügungen zur Absonderung bleiben unberührt.
(4) Die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 22 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (eBAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
§ 23 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) Von § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,
- Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
a) Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,
b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder - bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
g) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehörden
h) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oder
i) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen, - Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisen aufgrund
a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,
b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
c) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, - Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
- Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
- Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),
b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, oder - Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.
Satz 1 gilt nur für Personen, welche die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliches Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
- Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 22 Absatz 1 Satz 1 und 4 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(7) § 22 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 22 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
§ 24 Verkürzung der häuslichen Quarantäne
(1) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, kann die Absonderung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
(4) Die Absonderung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests oder zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 23 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
4. Teil Verordnungsermächtigung; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Verordnungsermächtigung
(1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
- Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,
- über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,
- über § 4 Absatz 1 und 2 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht # von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen,
- über § 4 Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und
- über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen.
(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 4 und und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19 Pandemie wie insbesondere nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern zu treffen.
(4) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Pflegeeinrichtungen zu treffen. Dabei soll auf das Erreichen einer sehr hohen Durchimpfungsrate abgestellt werden. Verordnungen nach Satz 1 können Ausnahmen von den Regelungen in § 7, § 9 Absatz 1, 2, 5 und 6 sowie § 19 zulassen.
(5) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.
(6) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.
(7) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes folgendes zu bestimmen:
- Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung festzulegen,
- Näheres zu den Ausnahmen nach § 7a Abs. 2.
§ 26 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 3 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder § 19 vorliegt,
- entgegen § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske einschließlich einer FFP2-Maske trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
- entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie auf deren Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt oder auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, oder nicht sicherstellt, das digitale Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden soweit keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,
- entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,
- entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,
- 7a. entgegen § 6a Absatz 1 als Arbeitgeberin und Arbeitgeber kein Angebot zur Testung unterbreitet oder organisiert,
- entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur ständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
- 8a. entgegen § 7a Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig die gleichzeitige Nutzung von mehr als 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze durch Beschäftigte zulässt und keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt.
- entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft oder außerhalb dieses Zeitraums alkoholische Getränke abgibt oder verkauft, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,
- entgegen § 8 Absatz 2 in Grünanlagen oder auf Parkplätzen alkoholische Getränke verzehrt,
- entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach den Absätzen 3 oder 9 vorliegt,
- entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach den Absätzen 3 oder 9 vorliegt,
- entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
- entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, durchführt und keine Ausnahme nach Absatz 9 vorliegt,
- entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind,
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt durchführt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 an Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen teilnimmt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 2 vorliegt,
- entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,
- 18a. entgegen § 9 Absatz 10 an einer Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 Nummer 4 bis 6 mit mehr als fünf zeitgleich Anwesenden Personen teilnimmt, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein
- 18b. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 bei Versammlungen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen nicht einhält,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,
- 20a. entgegen § 10 Absatz 3 an einer Versammlung mit mehr als fünf zeitgleich Anwesenden in geschlossen Räumen teilnimmt, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein,
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 eine Verkaufsstelle aufsucht, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein, und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 oder 3 vorliegt,
- entgegen § 15 Absatz 5 Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet,
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte oder eine Kantine für den Publikumsverkehr öffnet oder entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,
- entgegen § 16 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,
- entgegen § 17 Absatz 1 Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken durchführt,
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert,
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,
- entgegen § 18 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung bedient oder keine elektronische Kontaktnachverfolgung sicherstellt,
- 31a. entgegen § 18 Absatz 1 Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege in Anspruch nimmt ohne im Sinne von § 6b negativ zu sein,
- 31b. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,
- entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Fahrschule, einer Bootsschule, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrichtung die Einhaltung der Schutz- und Hygieneregeln nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
- entgegen § 19 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,
- entgegen § 19 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,
- entgegen § 19 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,
- entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Frei- oder Strandbäder nutzt,
- entgegen § 20 Absatz 1 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet und keine Ausnahme nach § 9 Absatz 9 vorliegt,
- entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Museums, einer Galerie oder einer Gedenkstätte Besucherinnen und Besucher ohne vorherige Terminbuchung oder mehr als die nach der Fläche der Ausstellungs- oder Betriebsfläche höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Besucherinnen und Besucher einlässt, die nicht im Sinne von § 6b negativ getestet sind,
- 40a. entgegen § 20 Absatz 2 als Besucherin oder Besucher die Einrichtungen aufsucht, ohne im Sinne von § 6b negativ getestet zu sein
- entgegen § 21 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 21 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet,
- entgegen § 21 Absatz 3 Vergnügungsstätten, Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,
- entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich eine PCR-Testung herbeiführt,
- entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21a Absatz 1 Satz 1 vorliegt,
- entgegen § 21a Absatz 1 Satz 1 sich nicht für einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen ständig absondert bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 21a Absatz 1 Satz 1 vorliegt,
- entgegen § 21a Absatz 1 Satz 2 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
- entgegen § 21a Absatz 2 Satz 1 sich nicht unverzüglich in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt,
- entgegen § 21a Absatz 2 Satz 1 sich nicht für einen Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen und bis zum Vorliegen eines im Anschluss durchgeführten negativen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder einer PCR-Testung ständig absondert,
- entgegen § 21a Absatz 2 Satz 2 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 23 Absatz 1 bis 5 vorliegt,
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 23 Absatz 1 bis 5 oder § 24 vorliegt,
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 4 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Virusvarianten-Gebiet nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 23 Absatz 1 oder 5 vorliegt,
- entgegen § 22 Absatz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 23 Absatz 7 vorliegt,
- entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,
- entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht,
- entgegen § 24 Absatz 3 ein ärztliches Zeugnis nicht für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahrt,
- entgegen § 24 Absatz 5 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 2. April 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Benennung der Bereiche, in der eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist
Anlage zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e
Straßen
- Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,
- Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,
- Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,
- Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,
- Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,
- Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,
- Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,
- Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,
- Rathausstraße im Ortsteil Mitte,
- Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,
- Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,
- Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,
- Turmstraße im Ortsteil Moabit,
- Unter den Linden im Ortsteil Mitte,
- Wilmersdorfer Straße im Ortsteil Charlottenburg
Plätze
- Alexanderplatz,
- Bebelplatz,
- Boxhagener Platz,
- Breitscheidplatz,
- Europaplatz,
- Hardenbergplatz,
- Hermannplatz,
- Lausitzer Platz,
- Leipziger Platz,
- Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattinden,
- Pariser Platz,
- Potsdamer Platz,
- Rosa-Luxemburg-Platz,
- Rosenthaler Platz,
- Washingtonplatz,
- Wittenbergplatz
Sonstige Orte
- Altstadt Spandau,
- Hackescher Markt,
- Kottbusser Tor,
- Lustgarten
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Vom 1. April 2021